Unsere StatutenZweckArt. 1Die Freisinnig-Demokratische Partei, Ortsgruppe Uetikon am See ist als Verein organisiert. Sie bezweckt den Zusammenschluss der in der Gemeinde Uetikon wohnhaft freisinnig denkenden Bürgerinnen und Bürger um
MitgliedschaftArt. 2Mitglied kann jede stimmberechtigte Schweizer Bürgerin und jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger werden, die/der sich zu den freisinnigen Grundsätzen und Zielen bekennt und unterschriftlich oder mündlich den Beitritt erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, jedoch steht der Rekursweg an die Parteiversammlung offen.
Art. 3Die Freisinnig-Demokratische Partei Uetikon ist Mitglied der Bezirkspartei Meilen und gehört über diese der Kantonalpartei an. OrganisationArt. 4Die Organe der Partei sind:
Art. 5Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist für folgende Geschäfte zuständig:
Art. 6Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Dem Vorstand steht das Recht zu, jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er hat auch zu einer solchen einzuladen, sobald ihm ein entsprechender, begründeter Antrag seitens mindestens eines Viertels aller Mitglieder eingereicht wird. Der ausserordentlichen Generalversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Generalversammlung.
Art. 7Für Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt Art. 15. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 8Die Generalversammlung wählt für 4 Jahre den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstandes, die Bezirks- und Kantonaldelegierten sowie die Rechnungsrevisoren. Die Wahlen finden jeweils im Jahre der Wahlen der Gemeindebehörden nach denselben statt. Die Rechnungsrevisoren sind höchstens für 2 Amtsperioden wählbar. Sie können nach einem Unterbruch von 8 Jahren wieder gewählt werden. VorstandArt. 9Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern. Ihm gehören mit beratender Stimme überdies die in der Gemeinde wohnenden freisinnigen Kantons- und Bezirksräte sowie die freisinnigen Gemeinderäte und die freisinnigen Mitglieder der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission an. Der Vorstand kann nach Bedarf jederzeit weitere freisinnige Behörde-Vertreter zu seinen Beratungen einladen.
Art. 10Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen. Er bereitet die der Generalversammlung vorzulegenden Geschäfte vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.
Art. 11In die Kompetenz des Vorstandes fallen im besonderen:
AustrittArt. 12Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung, durch Wegzug aus der Gemeinde oder durch Ausschluss. AusschlussArt. 13Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur gestattet, wenn dasselbe den Interessen und Grundsätzen der Partei in schwerwiegenderweise zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Parteiversammlung offen. FinanziellesArt. 14Die Einnahmen der Partei bestehen aus:
Der Kassier hat jährlich per 31. Dezember Rechnung abzulegen. AuflösungArt. 15Die Auflösung kann durch Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden, dem mindestens ¾ aller Mitglieder zustimmen müssen.
Art. 16Bei Auflösung der Partei ist das vorhandene Vermögen dem Bezirksvorstand der Freisinnig- Demokratischen Partei Meilen zur Verwahrung zu übergeben. Falls innert 10 Jahren keine neue Freisinnig-Demokratische Partei Uetikon gegründet wird, der das verwaltete Vermögen übergeben werden müsste, fällt dieses endgültig in den Besitz der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Meilen.
Art. 17Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 12. September 1978. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10. Mail 1990 in Uetikon genehmigt.
Der Präsident: K. Meier Die Aktuarin: C. Wysling
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