Statuten

Zweck

Art. 1

Die Ortspartei FDP.Die Liberalen Uetikon am See ist als Verein organisiert. Sie bezweckt den Zusammenschluss der in der Gemeinde Uetikon wohnhaft freisinnig denkenden Bürgerinnen und Bürger um

  1. die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Gemeinde und deren Einwohner wahrzunehmen
  2. bei Wahlen und Abstimmungen, welche die Gemeinde, Bezirk, den Kanton und die Eidgenossenschaft betreffen, Stellung zu nehmen und den der Partei zugehörenden Kreisen zu angemessener Vertretung in den politischen Gremien und zur Wahrung Ihrer Interessen verhelfen,
  3. die Beschlüsse der Parteien FDP.Die Liberalen des Bezirkes, des Kantons und der Schweiz zu besprechen und zweckmässig zu unterstützen.

 

Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglied können unabhängig von ihrer Nationalität alle Personen werden, die sich zu den freisinnigen Grundsätzen und Zielen bekennen und unterschriftlich oder mündlich den Beitritt erklären. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Rekursweg an die Parteiversammlung steht offen.

Art. 3

Die Ortspartei FDP.Die Liberalen Uetikon am See ist Mitglied der Bezirkspartei Meilen und gehört über diese der Kantonalpartei an.

Organisation

Art. 4

Die Organe der Partei sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 5

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Rechnungsrevisoren
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  5. Wahlen:
    • Vorstand und dessen Präsidenten
    • Rechnungsrevisoren
    • Bezirks- und Kantonaldelegierte
  6. Behandlung von Anträgen der Mitglieder
  7. Revision der Statuten
  8. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Art. 6

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Dem Vorstand steht das Recht zu, jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er hat auch zu einer solchen einzuladen, sobald ihm ein entsprechender, begründeter Antrag seitens mindestens eines Viertels aller Mitglieder eingereicht wird. Der ausserordentlichen Generalversammlung stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen Generalversammlung. 

Art. 7

Für Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt Art. 15. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 8

Die Generalversammlung wählt für 4 Jahre den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstandes, die Bezirks- und Kantonaldelegierten sowie die Rechnungsrevisoren. Die Wahlen finden jeweils im Jahre nach den Wahlen der Gemeindebehörden statt. Die Rechnungsrevisoren sind höchstens für 2 Amtsperioden wählbar. Sie können nach einem Unterbruch von 8 Jahren wieder gewählt werden.

 

Vorstand

Art. 9

Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern. Ihm gehören mit beratender Stimme überdies die in der Gemeinde wohnenden freisinnigen Kantons- und Bezirksräte sowie die freisinnigen Gemeinderäte und die freisinnigen Mitglieder der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission an. Der Vorstand kann nach Bedarf jederzeit weitere freisinnige Behörde-Vertreter zu seinen Beratungen einladen.

Art. 10

Der Vorstand vertritt die Partei nach aussen. Er bereitet die der Generalversammlung vorzulegenden Geschäfte vor und sorgt für den Vollzug ihrer Beschlüsse.

Art. 11

In die Kompetenz des Vorstandes fallen im besonderen:

  1. Führung des Protokolls und des Mitgliederverzeichnisses
  2. Erledigung der Korrespondenz
  3. das Rechnungswesen
  4. Werbung und Aufnahme neuer Mitglieder
  5. Vorbereitung und Propaganda für Wahlen und Abstimmungen
  6. Aufstellung der Wahlvorschläge zuhanden der Parteiversammlung bei Erneuerungswahlen der Gemeinde- und Bezirksbehörden sowie des Kantonsrates. In weniger wichtigen Fällen kann die Vorlage an die Parteiversammlung unterbleiben
  7. Entgegennahme von Anregungen und Anträgen von Mitgliedern
  8. Organisation von Anlässen
  9. Ausschluss von Mitgliedern

 

Austritt

Art. 12

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung oder durch Ausschluss.

 

Ausschluss

Art. 13

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur gestattet, wenn dasselbe den Interessen und Grundsätzen der Partei in schwerwiegenderweise zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an die Parteiversammlung offen.

 

Finanzielles

Art. 14

Die Einnahmen der Partei bestehen aus:

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. freiwilligen Zuwendungen
  3. Ertrag des Vereinsvermögens.

Der Kassier hat jährlich per 31. Dezember Rechnung abzulegen.

 

Auflösung

Art. 15

Die Auflösung kann durch Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden, dem mindestens ¾ aller Mitglieder zustimmen müssen.

Art. 16

Bei Auflösung der Partei ist das vorhandene Vermögen dem Bezirksvorstand der Freisinnig- Demokratischen Partei Meilen zur Verwahrung zu übergeben. Falls innert 10 Jahren keine neue Ortspartei FDP.Die Liberalen Uetikon am See gegründet wird, der das verwaltete Vermögen übergeben werden müsste, fällt dieses endgültig in den Besitz der Partei FDP.Die Liberalen des Bezirkes Meilen.

Art. 17

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 10. Mai 1990. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Vereine.

 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Februar 2017 in Uetikon genehmigt.

 

Die Präsidentin: R. Rump

Der Aktuar: H. Ulmer